SST Maschinen GmbH & Co. KG

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Impressum SST Maschinen GmbH & Co. KG

SST- Maschinen GmbH & Co. KG
Hermann- Hesse Str. 35
47918 Tönisvorst

Fon: 0049 (0) 2151 796635

E-Mail:
info@SST-Maschinen.de

Internet:
www.SST-Maschinen.de

Persönlich haftende Gesellschafter:
SST- Verwaltungs- GmbH, Amtsgericht Krefeld HRB 13281

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Thomas Seibod

Registergericht:
Amtsgericht Krefeld

Registernummer:
HRA 6047

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:
DE 275639711
EORI-Nummer:DE1442430

Bankverbindung: Sparkasse Krefeld IBAN: DE09 3205 0000 0000 2075 63

BIC: SPKRDE33XXX

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV:
Thomas Seibod

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr.: 01/2016

der Firma SST-Maschinen GmbH & Co. KG (nachfolgend: SST)

 

(Stand: Januar 2016)


I. Allgemeines

1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen SST und dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr.: 01/2002. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. SST ist berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbedingungen Nr.: 01/2002 mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.

2. Besteht zwischen dem Käufer und SST eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

II. Vertragsschluß

1. Angebote von SST sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt SST dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von SST.

2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von SST keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.

3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von SST maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an SST ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie SST nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.

III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug

1.Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht SST eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

2. SST ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.

3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind SST unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.

4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an SST oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von SST oder bei den Vorlieferanten von SST. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.

5.Entsteht dem Käufer durch eine von SST verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluß weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.

2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SST anerkannt sind.V. Gefahrübergang, Abnahme

V. Gefahrübergang, Abnahme

1.Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SST noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat.

Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung zu Lasten des Käufers.

Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muß, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muß unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.

2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die SST nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

VI. Gewährleistung, Mängelrüge

1.Gewährleistung/Schadenersatz. Die Kaufgegenstände sind vom Käufer sofort bei Übernahme mit der gemäß §§ 377, 378 UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen acht Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. In Abänderung der Bestimmung des § 933 ABGB sind Gewährleistungsansprüche innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe des Kaufgegenstandes gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe trägt in jedem Fall der Käufer. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, hat der Kunde nur Anspruch auf Verbesserung bzw. Austausch innerhalb einer angemessenen Frist; diese kann nach Wahl der Fa. SZ Seibod durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder Ersatz der frachtfrei eingesandten Teile erfolgen. Ausgetauschte Ersatzteile gehen in das Eigentum der Fa. SST über, die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen. Ein anderer oder weiterer Anspruch, insbesonders auf Preisminderung oder Vertragsaufhebung, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht. Der Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden ist auf unmittelbare Schäden bis zur Hälfte des Rechnungswertes des entsprechenden Auftrages der Höhe nach begrenzt; entgangener Gewinn wird in keinem Fall ersetzt. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise, insbesonders Wartungsvorschriften und Bedienungshinweise des Herstellers zu beachten und bei Zweifelsfragen eine Stellungsnahme der Fa. SST einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung dieser Hinweise, Nichteinholung einer Stellungsnahme der SST oder eigenmächtige Veränderung des Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, haftet die Fa. SST in keinem Fall. Auch wenn Maschinen und Geräte über ausdrücklichen Wunsch des Käufers ohne Schutzvorrichtung bezogen werden, ist die SST von jeglicher Haftung befreit. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör. Für gebrauchte Geräte wird, wenn im Kaufvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, keine Gewähr geleistet. Gebrauchte Geräte gelten wie besichtigt übernommen und gekauft. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn der SST oder ihrem Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Anfechtung wegen Irrtums wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als sie zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.

2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.

3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von SST enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von SST zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist SST nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.

4. Schäden, die durch äußeren Einfluß, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, SST gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlußfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind SST unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.

6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, daß die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.

7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat SST ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei SST unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von SST Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von SST seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

8. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.

9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von SST Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

10. Im Falle der Mangelbeseitigung ist SST verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.

11. Läßt SST eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von SST verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

12. Garantien. Im Fall einer dem Kunden gesondert eingeräumten Garantie ist die Fa. SZ Seibod, Thomas Seibod während der Garantiefrist zur Verbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl im Sinne der Bestimmungen des Punktes 9 verpflichtet; dies, soweit nicht durch die Vereinbarung besonderer Garantiebedingungen des Herstellers Gesondertes bestimmt ist. Ein Anspruch aus einer Garantie ist in jedem Fall dann ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht von der Fa. SZ Seibod, Thomas Seibod stammende Ersatzteile verwendet hat.

13. Produkthaftung. Der Käufer übernimmt die Verpflichtung, alle Personen, denen er eine Gebrauchnahme des Produktes ermöglicht oder an die er das Produkt weiterverkauft, vollständig über die ihm ausgefolgten und ihm zur Kenntnis gebrachten Bedienungsanleitungen, Sicherheitsvorschriften und Warnungen vor Betriebsgefahren zu informieren und eine solche Verpflichtung an Käufer zu überbinden.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von SST infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluß oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, haftet SST – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

- bei Vorsatz,

- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender

Angestellter,

- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit

er garantiert hat,

- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem

Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat

genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SST auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

1. Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Einlösung etwa laufender Akzepte und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für Lieferungen von Ersatzteilen für den betreffenden Kaufgegenstand Eigentum der Fa. SZ Seibod, Thomas Seibod. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung der Fa. SZ Seibod, Thomas Seibod unzulässig. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und schließlich auf den Kaufpreis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf den vollen Wert gegen alle Risken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolizze zugunsten der Fa. SZ Seibod, Thomas Seibod zu vinkulieren. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort - abgesehen von Notfällen - in den Reparaturwerkstätten der Fa. SZ Seibod, Thomas Seibod oder in einer anerkannten Werkstätte des Lieferwerkes ausführen zu lassen. Festgestellt und zwischen dem Käufer und der Fa. SZ Seibod, Thomas Seibod ausdrücklich vereinbart wird, dass der Kaufgegenstand auch im Falle der Montage auf einen Lkw oder ein sonstiges Fahrzeug oder stationäre Trägervorrichtung nicht Zubehör desselben wird und der Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises aufrecht bleibt. Für den Fall des Verkaufes oder der Pfändung des Lkws oder sonstiger Fahrzeuge verpflichtet sich der Käufer, die Fa. SZ Seibod, Thomas Seibod zum Zweck des Abbaues des Gerätes bzw. dessen Exzidierung zu verständigen. Die Fa. SZ Seibod, Thomas Seibod ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers auf eine ihr geeignet erscheinende Weise, für jedermann leicht ersichtlich, als ihr Eigentum kenntlich zu machen, und nimmt der Käufer zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand an ihn sofortige Fälligkeit des Kaufpreises nach sich zieht. Der Käufer anerkennt, dass das Eigentum an ausgewechselten oder neuen Teilen des Kaufgegenstandes infolge Verbindung dieser Teile mit demselben ebenfalls der Fa. SZ Seibod, Thomas Seibod zusteht, es gilt hiefür das gleiche wie für den Kaufgegenstand. Es geht also auch das Eigentum an solchen Teilen erst mit dem Eigentum am Kaufgegenstand an den Käufer über. Ebenso verbleiben auch ausgebaute Teile des Kaufgegenstandes im Vorbehaltseigentum der Fa. SZ Seibod, Thomas Seibod. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag. Die Fa. SZ Seibod, Thomas Seibod ist berechtigt, den Kaufgegenstand freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern.

2. SST ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch SST bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SST, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich SST, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. SST kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die SST nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen SST und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für SST vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht SST gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt SST das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von SST mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer SST anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für SST. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist SST berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. SST verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung

1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von SST unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

2. Wenn SST die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von SST zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann.

Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.

4. Nach Rücktritt von SST vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist SST berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von SST.

2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von SST Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen SST können nur dort anhängig gemacht werden.

3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluß des internationales Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluß des UN Kaufrechts.

XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz

1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.

2 Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SST; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.

3 Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

4. SST ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von SST beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.




Datenschutz

Grundlegendes

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Zugriffsdaten

 
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